WLAN to go – rechtliche Fallstricke und was man beim neuen Telekom Angebot beachten sollte

09.07.2021 – Wichtiger Hinweis: WLAN TO GO kann ab dem 16.01.2021 nicht mehr neu gebucht werden und wird voraussichtlich zu Ende 2021 eingestellt. Für bereits aktive Nutzer von WLAN TO Go ändert sich bis auf weiteres nichts. – Die rechtliche Lage hat sich damit gebessert, das Angebot gibt es aber leider nicht mehr langee.

WLAN to go  – Die Telekom möchte in Deutschland die WLAN Abdeckung voran bringen und hat deshalb bereits 2013 ein interessantes Konzept gestartet. Unter dem Namen „WLAN to go“ können Kunden der Telekom ihren eigenen Internet-Anschluss für weitere Nutzer zur Verfügung stellen und dürfen dafür dann auch mobil in anderen WLAN Hotspots der Telekom surfen. Ähnliche Konzepte kennt man bereits von Initiativen wie Freifunk. Allerdings ist der WLAN Zugriff beim Telekom Modell nicht frei sondern erfordert die Anmeldung über die Telekom – nur Nutzer mit einem passenden Account können Surfen.

WLAN to go lässt sich daher nur als Zusatz zu bereits bestehenden (oder neuen) IP-basierten Tarifen buchen. Voraussetzung ist:

  • ein Call&Surf Tarif (Mobilfunk) oder
  • ein Entertain Tarif (Festnetz)

Wie funktioniert WLAN to go?

Technisch wird das WLAN to go über den Speedport W 724V WLAN Router (Datenblatt) realisiert. Dieses Gerät arbeitet wie ein normaler WLAN Router, baut aber zwei getrennte WLAN Netze auf: das private WLAN für das normale Arbeiten und ein öffentliches WLAN das von allen Telekom Kunden mit dem entsprechenden Vertrag genutzt werden kann. Das private Netzwerk wird dabei vorrangig behandelt. Bandbreite wird nur öffentlich zur Verfügung gestellt, wenn diese nicht benötigt wird, im Zweifelsfall hat der Besitzer des Routers damit die volle Bandbreite zur Verfügung.

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Störerhaftung und rechtliche Probleme

Mit der Trennung der WLAN Netze will die Telekom auch das Problem der Störerhaftung umgehen. Bislang haben Betreiber von freien Netzes das Problem, dass sie für Rechtsverletzung über ihr Netz in Haftung genommen werden können, auch wenn diese Verletzung durch Dritte geschah. Der Bundestag hatte erst vor wenige Tagen abgelehnt, dieses Risiko zu begrenzen. Die Telekom schreibt in den FAQ zu WLAN to go zu Haftungsrisiko:

Hafte ich für die Nutzung durch Dritte? Nein! Die beiden WLAN sind vollständig von einander getrennt. Da ausschließlich authentifizierte Nutzer Zugang zu den Hotspots erhalten, kann die Nutzung rückverfolgt werden. Es besteht keinerlei Haftungsrisiko für eventuelle gesetzeswidrige Nutzung durch Dritte.

Ganz so eindeutig wie die Telekom es formuliert scheint das Betreiber-Risiko aber nicht zu sein. Rechtsanwälte sehen diese Befreiung aber durchaus kritisch. Es mag durchaus sein, dass die Telekom mit ihrer Einschätzung recht, endgültig geklärt ist dieser Punkt aber noch nicht. Dazu kommt, dass unklar ist, wer genau der Betreiber des WLAN ist. Der Besitzer des Routers stellt zwar die Hardware, die Nutzung und die Nutzerdaten werden aber über die Telekom abgerechnet. Im Zweifelsfall muss der Betreiber Auskunft über eventuelle Nutzerdaten geben, die privaten Besitzer haben diese aber gar nicht, da nur die Telekom die Abrechnung vornimmt. Es könnte also sein, dass ganz neue Pflichten auf WLAN to go Besitzer zukommen. Mehr Details zur rechtlichen Einschätzung gibt es hier.

Drosselung oder nicht?

Ein anderer Punkt ist dagegen sicher: das Volumen, das Dritte über über die WLAN to go Anschlüsse nutzen, fließt nicht in die Drosselung mit ein. Die Telekom schreibt dazu:

Wird das Volumen von anderen zu meinem Inklusivvolumen gezählt?
Nein! Der Internetverkehr über die HotSpot Nutzung an Ihrem Anschluss durch Dritte fließt nicht in das enthaltene Highspeedvolumen des Anschlussinhabers ein. Die Bandbreite Ihres Anschlusses wird also durch die HotSpot Nutzung an Ihrem Anschluss durch andere nicht früher begrenzt.

Die Debatte um die Drosselung der DSL Anschlüsse der Telekom hatte viele Kommentare verursacht und natürlich war dieser Punkt auch bei dem neuen Angebot hinterfragt worden. Damit wird die Netzneutralität auch an dieser Stelle aufgeweicht. Die Kritik am Vorgehen der Telekom dürfte damit nicht geringer werden.

Prinzipiell ist das neue Angebot der Telekom damit ein wirklich interessanter Ansatz. Die Rahmenbedingungen sind aber eher kritisch zu sehen. Im Zweifel überlässt die Telekom Nutzer damit dem komplexen deutschen Rechtssystem mit seinen vielen Sonderregelungen. Vor diesem Hintergrund könnten viele Nutzer eher abgeschreckt werden.

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